Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Verlegung einer Bushaltestelle, barrierefreier Ausbau einer Bushaltestelle, Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, verneint
Duldung des Befahrens und Betretens eines Wegedreiecks, keine gewidmete Straße, öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche, Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr, Verwirkung
Keine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn das Bauvorhaben 16 km entfernt von der landwirtschaftlichen Hofstelle liegt. Merkmal des „Dienens“ nicht mehr erfüllt., Dienen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt äußerliche Prägung des Vorhabens durch landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Erforderlichkeit einer gewissen räumlichen Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe. Rein verkehrsmäßig günstige Anbindung des Vorhabens genügt nicht., Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung, wenn landwirtschaftliche Zwecksetzung des Vorhabengrundstücks mit Freizeitnutzung und entsprechenden (baulichen) Anlagen vermengt wird., Verstoß gegen Art. 23 BayStrWG berechtigt Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO
eigenmächtige Niveauangleichung einer Ortsstraße an die Höhe der Grundstückszufahrt, Keine Sondernutzung, Duldungspflicht, Selbstbindung der Verwaltung, treuwidriges Verhalten