Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – hier: Wunsch eines Strafgefangenen nach ehrenamtlicher Betreuung
Nichtannahmebeschluss: Zur Einschränkung des Rechts Strafgefangener auf den Besitz bzw die Nutzung eines Laptops aufgrund genereller Eignung zu sicherheits- und ordnungsgefährdender Verwendung – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung des Besitzes eines Laptops oder der Nutzung eines anstaltseigenen Computers zur Fertigung von Schriftsätzen im Strafvollzug
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Allgemeinanordnungen über die Durchführung körperlicher Durchsuchungen von Strafgefangenen gem Art 91 Abs 3 StVollzG BY im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 GG) sowie auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung