Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten einerseits und in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Beamten andererseits hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gem § 40 Abs 1 Nr 1 BBesG zwischen 01.08.2001 und 01.01.2009 – Differenzierung zwischen Ehe und anderen, in vergleichbarer Weise rechtlich verfassten Lebensformen kann bei Vergleichbarkeit des geregelten Lebenssachverhalts und des Normzwecks nicht allein mit Schutzgebot der Ehe gerechtfertigt werden – hier: Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig – Verfassungsbeschwerde teils unzulässig – gerügte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt – Pflicht des Gesetzgebers zu rückwirkender Neuregelung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle – Gegenstandswertfestsetzung auf 25000 Euro