mögliche Grenzbebauung im unbeplanten Innenbereich bei Einfügen des Vorhabens in die Umgebung (hier: faktisch festgesetzte geschlossene Bauweise bzw. Hausgruppe)
eingezäunter Lagerplatz mit Unterstellplatz im Außenbereich, Abgrenzung Innen-/Außenbereich, keine Privilegierung entgegenstehende öffentliche Belange, Bestimmtheit der behördlichen Anordnung, Ermessensausfall zur Zwangsgeldhöhe