Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes mit 799 m2 Verkaufsfläche, Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes – mangelnde Erforderlichkeit des festgesetzten Handelsausschlusses führt zur Vollunwirksamkeit des Bebauungsplanes sowie nicht gelungene Fehlerheilung durch erneute Bekanntmachung aufgrund geänderter Sachlage, Entstehen eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, Beurteilung des Vorhabens als sonstiges Vorhaben nach § 35 BauGB, Verstoß gegen den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses, Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung, bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplanes: Unzulässigkeit des Vorhabens wegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO; kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
Antragsbefugnis gem. § 47 VwGO gegen eine Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion; Vorliegen einer Fremdenverkehrsfunktion
Klage des Käufers gegen ausgeübtes gemeindliches Vorkaufsrecht; wirksame Abwendung nach § 27 BauGB, Die rechtswirksam erklärte Abwendung nach § 27 BauGB führt zur Rechtswidrigkeit des ausgeübten Vorkaufsrechts als Verwaltungsakt, nicht zu dessen Erledigung (umstr.), Die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Verwendung des Grundstücks nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich bei Vorliegen eines dem Vorkaufsrecht zugrundeliegenden einfachen oder qualifizierten Bebauungsplans nach dem durch diesen aufgestellten Zulässigkeitsrahmen, Die Vorschrift des § 27 BauGB gewährleistet die Grundstücksverwendung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben, aber eben nur diese und rechtfertigt keine weitere Einschränkung des gegebenen Zulässigkeitsrahmens durch außerhalb dessen liegende Verwendungswünsche der Gemeinde, Dafür, dass der Käufer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB „in der Lage“ ist, das Grundstück binnen angemessener Frist zweckentsprechend zu verwenden, genügt die Glaubhaftmachung (umstr.), Die Verpflichtungserklärung des Käufers im Rahmen der Abwendung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis eigener Art, auf das die Vorschriften über den städtebaulichen Vertrag entsprechend anzuwenden sind