(Ablehnung eines Schöffen: Offenes Bekenntnis zur Selbstjustiz und Forderungseintreibung mit Hilfe rechtswidriger Drohungen bei der beruflichen Tätigkeit als Inkassounternehmer als Befangenheitsgrund)
(Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung – Tatbestandsberichtigung – keine Bekanntgabe des Berichterstatters – Tatbestand i.S. des § 108 Abs. 1 FGO – Entscheidung über Tatbestandsberichtigung gerichtsgebührenfrei)
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; „unfaire“ richterliche Verhandlungsführung; ununterbrochene Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der Wehrdisziplinaranwaltschaft; schwere Verfahrensmängel