Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „FAHRAD“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis – keine bösgläubige Markenanmeldung – Anmeldung einer nicht unerheblichen Anzahl von Marken, die an gängige deutsche Begriffe angelehnt sind – mangelnder Vortrag von Tatsachen, die für einen fehlenden eigenen Benutzungswillen und für eine relevante Behinderungsabsicht sprechen