Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigkeit der Werbung für Arztpraxis mit interessengerechter und sachangemessener Information – hier: unzureichend begründete berufsrechtliche Sanktionierung der Werbung unter Verwendung des Begriffs „Zahnärztehaus“ verletzt betroffene Zahnärzte in Berufsausübungsfreiheit – insbesondere unzureichende berufsgerichtliche Darlegung der Irreführung – Gegenstandswertfestsetzung auf 12000 Euro