Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der einmonatigen Einlegungs- und Begründungsfrist (§ 93 Abs 1 S 2 BVerfGG) – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsbegründung nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG