Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar – kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)