Stattgebender Kammerbeschluss: Gericht muss ggf Parteivorbringen zu einem unstatthaften Hilfsantrag auch in seine Erwägungen zum Hauptantrag mit einbeziehen, wenn das Vorbringen hierfür erheblich ist – hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen zu formellen Fehlern einer Anordnung des Sofortvollzugs im sozialgerichtlichen Verfahren
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde – hier: verfassungsrechtliche Bedenken bzgl Beruhensprüfung des BGH bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht gem § 243 Abs 4 S 1, S 2 StPO – jedoch unbeanstandete Alternativbegründung, wonach rechtswidriges Verständigungsgeschehen ausgeschlossen werden könne