Nichtannahmebeschluss: Erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl Fristwahrung bei Ausnutzung der Beschwerdefrist bis zum letzten Tag – hier: Verschulden der Fristversäumung (§ 93 Abs 2 BVerfGG) bei verspäteter Schriftsatzerstellung aufgrund “Abstürzen” des anwaltlichen Textverarbeitungssystems – handschriftliche Vervollständigung eines lediglich 15-seitigen Schriftsatzes als zumutbare Alternative