(Krankenversicherung – keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung – keine Leistung der medizinischen Rehabilitation – Fristbeginn gem § 13 Abs 3a SGB 5 frühestens mit Wirksamwerden der Vorschrift – Ermittlung des Krankheitswertes bzw der Behandlungsbedürftigkeit einer Schädelasymmetrie – Verfassungsmäßigkeit der Rechtsetzung durch den GBA – keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung – kein Seltenheitsfall – kein Systemversagen)
Krankenversicherung – Hilfsmittel – Kopforthesenbehandlung – “Neuheit” der Behandlungsmethode bei bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) geprüften Änderungen – Erforderlichkeit einer zeitnahen Bewertung innovativer Therapien – demokratische Legitimation des GBA