Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität
Nichtzulassungsbeschwerde in einer Arzthaftungssache: Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots als Gehörsverletzung; Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens über vom Patienten behauptete konservative Behandlungsalternativen