Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell – Nachweismöglichkeit über die sperrbetragsmindernde Differenzierung des Anteilskaufpreises
(Kein Abzug der von einer Personengesellschaft ihren Gesellschaftern auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in Rechnung gestellten Gewerbesteuer im Rahmen der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG)