Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit
Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit – zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung