Nichtannahmebeschluss: Offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz) hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen – Verfassungsbeschwerde teils wegen Verfristung, teils mangels substantiierter Begründung unzulässig – Ablehnung der Zulassung eines Beistands