Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verletzt bei mangelnder Berücksichtigung des politischen Kontextes der inkriminierten Äußerung und unzureichender Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen die Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – hier: Äußerungen bzgl eines 1952 in der DDR wegen „Boykotthetze“ Hingerichteten im Kontext von Kritik am Umgang mit der DDR-Vergangenheit – Gegenstandswertfestsetzung