Bei der Beurteilung, ob eine erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt, sind auch die konkreten Umstände des jeweiliges Falles zu berücksichtigen
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und/oder Schutzbefohlenen: Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Belehrung eines Zeugen über sein Untersuchungsverweigerungsrecht