(Gesetzliche Rentenversicherung – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Übergangsgeld – Höhe – fiktives Arbeitsentgelt – Bezugstätigkeit – bisherige berufliche Tätigkeit ohne Behinderung – kurzzeitig ausgeübte bzw lange zurückliegende Tätigkeit – Prägung des Lebensstandards – behinderungsbedingte Tätigkeit – Auslegung bereichsspezifischer Vorschriften im Lichte des SGB 9 – sozialgerichtliches Verfahren – Wert des Beschwerdegegenstands – keine Gegenrechnung von übergegangenen Ersatzansprüchen iS von § 34b SGB 2 – keine notwendige Beiladung des nachrangigen Grundsicherungsträgers wegen möglichen Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB 10 – Ausführungsbescheid während des Revisionsverfahrens – gleichbleibender Streitgegenstand)
Nichtannahme einer unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz (juris: TarifEinhG) sowie § 58 Abs 3 ArbGG gerichteten Verfassungsbeschwerde – Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses infolge des Senatsurteils vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15 ua – mangels Grundrechtsbeeinträchtigung keine Beschwerdebefugnis bzgl § 58 Abs 3 ArbGG – Anordnung der Auslagenerstattung iH eines Drittels – Gegenstandswertfestsetzung