Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch verfehlte Behandlung eines Rechtsmittels (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 30a EGGVG ) als unstatthaft
Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis, Erwiesenheit einer alkoholisierten Fahrt im Straßenverkehr, Führen eines (erlaubnisfreien) Fahrzeugs mit mehr als 1,6 (1,87) ‰;, Fahrrad, Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung der Fahreignung, Eintragung der Aberkennung nur durch zuständige Behörde des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes