Gesetzliche Unfallversicherung – Verletztenrente – Bewilligung nach einem niedrigeren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als dem in der Bewilligungsentscheidung über eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung zugrunde gelegten Grad – Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Entschädigung – Dreijahresfrist – Bekanntgabe – formelle Wirksamkeit – späterer Eintritt der materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufhebung unerheblich