(Keine Beseitigung der Ungewissheit einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Gewerbebetrieb im Falle fraglicher Einkünfteerzielungsabsicht – Umfang von ungenau gefassten Vorläufigkeitsvermerken – Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO – Gesonderte Feststellung nach § 10d EStG als selbständiges Verfahren – Keine zeitliche Beschränkung im Rahmen des § 165 AO)
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.08.2013 IV R 18/11 – Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf den Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt – Anforderungen an das Klagebegehren)