Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Fehlen eines auf den Bundesverband einer politischen Partei eingetragenen Girokontos für sich genommen kein schwerer Nachteil – Spendeneinbußen nicht substantiiert dargelegt – Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht gewahrt – Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs zumutbar
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Umgangsregelung bei noch andauerndem Abänderungsverfahren – zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber Beschleunigungsrüge und -beschwerde gem §§ 155b, 155c FamFG