Markenbeschwerdeverfahren – „Aus Akten werden Fakten“ – keine Unterscheidungskraft – zum Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung der Unterscheidungskraft
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel – unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im PKH-Verfahren – PKH-Antrag für beabsichtigte zukünftige Rechtshandlung ggf zulässig – Wiedereinsetzung (§ 93 Abs 2 BVerfGG) in wegen Mittellosigkeit versäumte Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG setzt fristgerechte Minimalbegründung der Verfassungsbeschwerde voraus – hier: Beschwerdeannahme trotz verfassungsrechtlicher Bedenken nicht angezeigt, da beabsichtigte fachgerichtliche Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg