Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichend begründete Versagung von Vollzugslockerungen verletzt Strafgefangenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – zudem Verletzung von Art 19 Abs 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch unbegründete Abweichung einer Rechtsmittelentscheidung von Rspr des BVerfG
(Patentbeschwerdeverfahren – „Prüfungsbescheid in Nachanmeldung“ – eigenständige Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt – Verfahrensfehler – Unzulässigkeit, im Zurückweisungsbescheid lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheiden zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung entgegenstehen könnten, zu unterlassen)