Markenbeschwerdeverfahren – „MAN AT WORK“ – Bundespatentgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – keine Unterscheidungskraft
(Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung – Umdeutung von Prozesserklärungen – außerordentliche Beschwerde seit Einführung des § 133a FGO generell nicht mehr statthaft)