Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV bzgl des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog. „Policenmodell“ (§ 5a Abs 1 S 1 VVG aF) – hier aber: tragfähige Alternativbegründung (Einwand von Treu und Glauben), daher kein Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf Verfassungsverstoß
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei aufgrund des Verdachts einer Straftat von geringer Intensität verletzt Art 13 Abs 1, Abs 2 GG – zudem unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung bzgl einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern