Degressive Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verletzt Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art 3 Abs 1 GG) und führt zur Nichtigkeit – Sowie zu den Sorgfaltspflichten bei der Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax – hier: Nichtigkeit von § 4 Abs 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Konstanz in den Jahren 2002 bis 2006 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Drittelparitätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer „Alt-Aktiengesellschaft“ gem § 1 Abs 1 Nr 1 S 2 DrittelbG verfassungsgemäß – Eingriff in Eigentumsgrundrecht der Anteilseigner verhältnismäßig und gleichheitsgerecht ausgestaltet
Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines Irrtums
Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines Irrtums
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsverfahren wegen Menschenwürdeverletzung nicht mit Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 S 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) des Betroffenen vereinbar
Braunkohletagebau „Garzweiler II“ – Rahmenbetriebsplanung verletzt betroffenen Grundeigentümer weder in Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) noch in Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) – bei einschränkender Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 79 Abs 1 BBergG – bergrechtliche Enteignung (Grundabtretungsbeschluss gem §§ 77, 79 BBergG) verletzt Grundeigentümer wegen unzureichender Gesamtabwägung in Eigentumsgrundrecht – Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Festlegung von Gemeinwohlzielen, die eine Enteignung rechtfertigen sollen – sowie zu Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Enteignung sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes