Nichtannahmebeschluss: Verwirkung des Klagerechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Zeitspanne von 13 Jahren zwischen Widerspruchsverfahren und Klageerhebung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung – hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen einer Zeugenvernehmung