Nichtannahmebeschluss: Zur weiteren Anwendbarkeit von § 66 StGB nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 ua) zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Antrag eines Sanitätsoffiziers auf vorweggenommene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei noch bestehendem Soldatenverhältnis – Zumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bei Möglichkeit der Abänderung einer bereits älteren gefestigten Rspr
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Meso“ – Ergänzung eines Urteils setzt die vorherige Berichtigung seines Tatbestands voraus: die Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung beginnt erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses – ein von den Parteien im markenrechtlichen Verfahren geltend gemachter Anspruch wurde teilweise übergangen (hier: Löschungsumfang) – Ergänzung des Beschlusses des BPatG: ein Freihaltungsbedürfnis bestand hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen – Löschung der Marke insgesamt
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bzgl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – hier: erstinstanzliche Verfahrensdauer von über vier Jahren, keine Förderung des Verfahren seit nahezu drei Jahren – Mangels Rechtsgrundlage jedoch keine Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Nichtannahmebeschluss: Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnung zum Empfang alevitischer Fernsehsender – hier: Unzureichende Darlegung eines von Art 5 Abs 1 S 1 GG geschützten Interesses vor Fachgerichten
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Feststellung der Voraussetzungen für Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung, Erfordernis der Bestimmtheit für Bewährungsbeschluss – hier: auf unzureichenden Feststellungen beruhender Bewährungswiderruf wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG