Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidung über Aussetzung des Strafvollzugs wegen Erkrankung des Verurteilten gem § 455 Abs 4 StPO – hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 2 S 1 GG bzw Art 1 Abs 1 GG durch Ablehnung einer Haftunterbrechung bei chronischer Herzkrankheit des Verurteilten
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe der Stellungnahme einer Prozesspartei an die Gegenpartei – Zur Handhabung der Fristbestimmung des § 45 StPO – hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bei Unzulässigkeit des ursprünglichen fachgerichtlichen Rechtsmittels nicht geboten
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren – hier: Vorenthaltung einer Stellungnahme der Gegenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör – jedoch Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz Grundrechtsverletzung nicht geboten, da auch bei rechtzeitiger Kenntnisgabe keine günstigere fachgerichtliche Entscheidung erreichbar war
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung – gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen erteilte Auflagen – Überwiegen des irreparablen Eingriffs in Freiheitsgrundrecht im Rahmen der Folgenabwägung – Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen des Verbotes berufswidriger Werbung eines Zahnarztes – hier: Verbindung von Werbung für zahnärztliche und für gewerbliche Leistungen in Zeitungsanzeige – Berufswidrigkeit von Fremdwerbung – Sachangemessenheit von Werbung im Internet – Unzulässigkeit der Werbung mit Berufsbezeichnung „Zahnarzt für Implantologie“ – Zu den Grenzen der Zulässigkeit einer „Verlosungsaktion“
Stattgebender Kammerbeschluss: Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in Berufsfreiheit ggf auch Gewährung eines Vorschusses geboten – hier: Pauschvergütung und Vorschuss im Falle der Beiordnung in außergewöhnlich umfangreichen Strafverfahren gem § 51 RVG – Existenzgefährdung des betroffenen Rechtsanwalts infolge des Bearbeitungsaufwandes der Pflichtverteidigermandate