Nichtannahmebeschluss: Schuldhafte Fristversäumung auch bei Unkenntnis über Umfang der innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorzulegenden Unterlagen – hier: Vorlage von zum Verständnis des angegriffenen Beschlusses unabdingbaren Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der zivilprozessualen Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen für Grundsatz- sowie für Divergenzzulassung (hier: bzgl der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen, sowie zur Anwendung der Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe bei der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gem § 287 ZPO) – Annahme jedoch nach höchstrichterlicher Klärung nicht mehr angezeigt
Nichtannahme einer gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 09.11.2016 „über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr“ gerichteten, unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche (teilweise Wiederholung des ebenfalls offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren 2 BvR 865/17) in ursprünglicher Kammerbesetzung
Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar – Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“, auszulegen als Antrag auf vorläufige Einstellung der Beitreibung (§ 8 Abs 1 S 3 JBeitrO iVm § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO), mit Verwerfung der Erinnerung gegenstandslos
Markenbeschwerdeverfahren – Umschreibung – zur Unterbrechung durch Insolvenzverfahren – Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO für das Umschreibungsverfahren vor dem DPMA – Aufnahme des Beschwerdeverfahrens durch Beschwerdeeinlegung der Antragstellerin – Entscheidungsreife – wirksame Übertragung der Marke – Vermögen der Markeninhaberin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit einem Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt belegt
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen – lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen Beeinträchtigungen der staatlichen Neutralitätspflicht sowie der negativen Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten