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Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) – Begriff des „Rechtslehrers“ iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte
Markenbeschwerdeverfahren – „art FORUM BERLIN (Wort-Bild-Marke)/art (Werktitel)“ – zum Schutz von Werktiteln gegen Verwechslungsgefahr – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des älteren Werktitels