Nichtannahmebeschluss: offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Abrechnung von Fleischbeschaugebühren – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten
Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren, da keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG – hier: Grundrechtsschutz gegen Geldbuße nach europäischem Kartellrecht
Ablehnung des Erlasses einer eA: Folgenabwägung nur bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens – hier: Berücksichtigung der Suizidgefahr des Räumungsschuldner bei der Entscheidung über Vollstreckungsschutz gem § 765a ZPO – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung einer schweren gesundheitlichen Gefährdung
Nichtannahmebeschluss: Auf alter Rechtslage beruhende Nichtzulassung einer gesonderten Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Investitionskosten – Eigenkapitalzinsen, von Rückstellungen für spätere Investitionen sowie von Pauschalen für Instandhaltungsmaßnahmen – bei der Abrechnung gegenüber Pflegebedürftigen verletzt keine Grundrechte
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs 2 S 1 GG durch lediglich zeitlich begrenzte Einstellung der Zwangsvollstreckung bei andauernder Suizidalität des Räumungsschuldners
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Verwaltungsprozess – Beschränkung des Zugangs zu Transplantationsorganen als gewichtiger Eingriff in das Recht der Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit – hier: Meldung als „nicht transplantabel“ nicht auf Zeitspanne beschränkt, innerhalb derer kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden könne – Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes auch bei unklarer Zuständigkeit