(Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG – Im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch rückwirkende Erhebung kommunaler Abwasseranschlussbeiträge – hier: Abgabenerhebung gem § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 17.12.2003 in Fällen, in denen die Beiträge nicht mehr nach § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 27.06.1991 hätten erhoben werden können, da mit Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich Festsetzungsverjährung eingetreten wäre
Verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung bzgl so genannter neuer Behandlungsmethoden bleibt auf Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung beschränkt – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung und wegen Subsidiarität
Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie und Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes bei Leistungsausschluss gem § 7 Abs 4a SGB II aF (juris: SGB 2) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Wegfall der Beschwer und fehlendem Rechtsschutzinteresse mangels Wiederholungsgefahr
Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer höchstrichterlichen Rspr im laufenden fachgerichtlichen Verfahren – höchstrichterliche Rspr begründet keine gesetzesgleiche Rechtsbindung – hier: Berücksichtigung der Aufgabe der „Macrotron“-Rspr (BGHZ 153, 47) durch „FRoSTA-Entscheidung“ des BGH (NJW 2014, 146) während eines gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens verfassungsrechtlich unbedenklich
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer niederländischen Versandapotheke gegen § 78 Abs 1 S 4 AMG (juris: AMG 1976) – Verletzung einer unionsrechtlichen Notifizierungspflicht (hier: gem Art 11 EWGRL 105/89) führt nicht zur Nichtigkeit nationaler Regelungen – ausländische juristische Person kann Eingriff in Berufsfreiheit jedenfalls über Art 2 Abs 1 GG geltend machen – hier: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde – zudem wohl keine Verfassungsverletzung