Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 2 Abs 1a SGB V [juris: SGB 5]) – Prüfung der Erfolgsaussichten einer kurativen Alternativtherapie geboten, wenn die anerkannte Standardtherapie lediglich palliative Ziele verfolgt