Markenbeschwerdeverfahren – „We do more“ – Werbeaussage allgemeiner Art – keine Unterscheidungskraft – im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen zur Verkehrsdurchsetzung – Zurückverweisung an das DPMA
Nichtannahmebeschluss: Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (treble damages) gerichteten Klage verletzt mangels offensichtlicher Missbräuchlichkeit keine Grundrechte