Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Rspr des BFH zu klarstellendem Charakter von § 3 Abs 1 S 4 InvZulG 1999 vom 22.12.1999 (Verbot der Kumulierung von Investitionszulage und Sonderabschreibungen – BFHE 213, 183) keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung – keine unzulässige Rückwirkung der Vorschrift

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Steuerrecht

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

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Steuerrecht

(Grundsätzliche Bedeutung: Betriebsgrößenmerkmal des § 7g EStG a.F.)

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Familienrecht

Zuständigkeit für Anhörungsrüge bei Änderung des Geschäftsverteilungsplans – Verletzung rechtlichen Gehörs

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Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfristete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Strafverfahren ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung, das Gesicht des Angeklagten auf Bildaufnahmen, die im Sitzungssaal bis zum Beginn, während den Pausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung gefertigt werden, unkenntlich zu machen

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen des Anspruchs auf Gewährung von Beratungshilfe aufgrund der Rechtsanwendungsgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1, Abs 3 GG) – keine Gewährung von Beratungshilfe in offensichtlich parallel gelagerten Fällen – hier: Versagung von Beratungshilfe in sozialrechtlichem Verfahren für weitere Familienmitglieder, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) – hier: Versagung von Prozesskostenhilfe durch Fachgericht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt keine Grundrechte – Anwendbarkeit von § 44 SGB 10 sowie des Gegenwärtigkeitsgrundsatzes hinsichtlich Leistungen nach dem AsylbLG keine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage – einschlägige Entscheidungen des BSG (BSGE 101, 49; BSGE 104, 213) als Auslegungshilfe

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Rechtswahrnehmungsgleichheit gebietet keine Gewährung von Beratungshilfe, wenn lediglich weitere Unterlagen zur Feststellung der Leistungspflicht des Leistungsträgers einzureichen waren – zudem Aufwendungsersatz gem § 63 Abs 2 SGB 10 erst für Widerspruchsverfahren, jedoch noch nicht für Verwaltungsverfahren

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