Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Rechtsanwendung bei Entscheidung über Rentenzahlung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs – nicht vertretbare Nichtberücksichtigung von § 1587g Abs 1 S 2 Alt 2 BGB – Versorgungsträger als Anspruchsgegner gem § 3a VAHRG
Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Schutz geistigen Eigentums andererseits hinsichtlich Unterlassungsansprüchen bzgl der Berichterstattung über Kopierschutzsoftware („AnyDVD“) – hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Entscheidung zur Versagung von Unterlassungsansprüchen im „AnyDVD“-Verfahren
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch zivilgerichtliche Untersagung der in einen Landschaftsbericht integrierten Wortberichterstattung über eine Prominente
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen BGH-Rspr zur Bankenhaftung für Aufklärungspflichtverletzungen in Bezug auf Rückvergütungen – Berufsfreiheit betroffener Banken auch im Hinblick auf Vertrauensschutz (Art 20 Abs 3 GG) nicht verletzt – Differenzierung gegenüber Aufklärungspflichten über Innenprovisionen bzw Anforderungen an freie Anlageberater sachlich gerechtfertigt – Zur Vereinbarkeit von § 552a S 1 ZPO mit Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Urteilsverfassungsbeschwerde – hier: Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Bereich der Telekommunikationsregulierung – Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache in Verfahren wegen Erhöhung reziproker Entgelte bzw auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte – Notwendigkeit der Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts nicht dargelegt
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG sowie von Art 19 Abs 4 iVm Art 19 Abs 3 GG durch Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur – zum Beurteilungsspielraum bei telekommunikationsrechtlicher Marktregulierung nach §§ 10, 11 TKG