Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Auslegung des § 1578 Abs 1 S 1 BGB unter Heranziehung der in der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Dreiteilungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts – die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreitender Systemwechsel, bei dem die gesetzgeberischen Grundentscheidungen durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt werden
Verletzung des Rechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes durch eine qua Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers – hier: Übergang der Arbeitsverhältnisse von nichtwissenschaftlich beschäftigten Mitarbeitern vom Land Hessen auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg durch § 3 Abs 1 S 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 ( juris: GießenuaUniKlinErG HE 2005) – zu den Voraussetzungen von einem Vorabentscheidungsersuchen iSv AEUV Art 267 Abs 3 abzusehen – Verpflichtung des Gesetzgebers bis spätestens 31.12.2011 eine Neuregelung zu treffen
Patentbeschwerdeverfahren – “Aufreißdeckel” – zur Beschwerdeberechtigung im Erteilungsverfahren – in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Beschwerdeberechtigung des nicht am Erteilungsverfahren beteiligten Dritten gegen den Erteilungsbeschluss zu bejahen sein
Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts oder die Aufklärungsrüge im Falle der Ablehnung der Verlesung von Verkehrsdaten des Mobiltelefonanschlusses des Angeklagten
Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör – hier: Anordnung einer Begutachtung im Betreuungsverfahren sowie Vorführungsanordnung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs
Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 Abs 1 S 4, S 6 VermG im Falle einer zwischen der Enteignung des Anspruchstellers und späterer Anschaffung der Vermögensgegenstände liegenden Vervielfachung des Grundkapitals einer AG – hier: Rückerstattungsansprüche im Zusammenhang mit im Jahr 1933 enteigneten gewerkschaftlichen Anteilen an der GAGFAH – restriktive Auslegung von § 3 Abs 1 S 4 VermG nicht zu beanstanden