(Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2010 I B 27/10; BFH als zuständiges Gericht der Hauptsache für Änderung von AdV-Beschlüssen von Amts wegen)
Nichtannahmebeschluss: Im Hinblick auf das Substantiierungserfordernis (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) völlig unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 300 Euro
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 GG durch Untersagung einer als Werturteil zu qualifizierenden Wortberichterstattung über Vorgänge aus dem Sozialbereich einer prominenten Person – im Übrigen unzulässige sowie unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen den Beschwerdeführerinnen die Bildberichterstattung über eine prominente Person untersagt worden ist
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: unzureichende Darlegung, dass die Generalklausel des § 3 UWG neben den Sondertatbeständen des Wettbewerbs- und des Markenrechts anwendbar sei – Grenzen des von Art 12 GG vermittelten Schutzes der Teilnahme am Wettbewerb – hier: marken- bzw wettbewerbsrechtliche Ansprüche der FIFA bzgl Markenzeichen, die auf Fußballweltmeisterschaften Bezug nehmen
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsabschlags gem § 8 Abs 9 KHEntgG – Rüge einer Verletzung von Art 14 GG unsubstantiiert – Rechnungsabschlag verletzt Krankenhaus nicht in Berufsfreiheit – Zudem keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG