Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung des Schutzes des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gem Art 6 Abs 1 GG bei der Entscheidung über die Person des Betreuers gem § 1897 BGB – hier: Grundrechtsverletzung durch Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer volljährigen Tochter ohne hinreichende Berücksichtigung grundrechtlicher Belange und des ausdrücklichen Wunsches der Betreuten (§ 1897 Abs 5 BGB)
Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch eines Betroffenen im Betreuungsverfahren auf persönliche Anhörung (§ 283 Abs 1 S 2, Abs 3 S 2 FamFG) – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zum Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft im bisherigen Betreuungsverfahren