Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache – Verletzung des Gehörsanspruchs bzw des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 103 Abs 1 GG; Art 101 Abs 1 S 2 GG) nicht hinreichend dargelegt – mangelnde Beschwerdeberechtigung bzgl Art 19 Abs 4 GG
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung – hier: Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten paritätischen Wechselmodell – Wahlmöglichkeit des Antragstellers zwischen Bestellung eines Ergänzungspflegers und Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als schwierige, nicht im PKH-Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit mehrerer Verfassungsbeschwerden gegen einen Beschluss des EuGH sowie weitere Maßnahmen des EuG bzw des EuGH in einer markenrechtlichen Sache – kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG bezeichnet – Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG offensichtlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides
Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 AEUV verletzt bei Überschreitung des fachgerichtlichen Beurteilungsspielraums das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) – hier: steuerrechtliche Einkünftekorrektur wegen Ausgestaltung von Darlehen zwischen konzernangehörigen Gesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten – (konkludente) Annahme eines „acte clair“ bzw eines „acte éclairé“ auf Grundlage der EuGH-Entscheidung „Hornbach-Baumarkt“ nicht nachvollziehbar
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verletzt bei mangelnden Darlegungen zum Anfangsverdacht (hier: Geldwäsche, § 261 StGB) das Grundrecht der Betroffenen aus Art 13 Abs 1 GG – Anfangsverdacht der Geldwäsche muss sich auch auf konstitutive Vortat iSd § 261 Abs 1 S 2 StGB beziehen