Stattgebender Kammerbeschluss: Verwerfung einer Beschwerde gegen Wertfestsetzung mit der Begründung, sie sei „ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung“ eingelegt worden, verletzt Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)