Mangelnde Umsetzung des Senatsurteils vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11 ua – Atomausstieg – ) verletzt Eigentumsgrundrecht der Kraftwerksbetreiberinnen – 16. AtG-Novelle (juris: AtGÄndG 16) mangels Bedingungseintritts nicht in Kraft getreten – zudem keine Behebung des Grundrechtsverstoßes bei unveränderter Inkraftsetzung des § 7f AtG idF der 16. AtG-Novelle – Verpflichtung zur Neuregelung besteht mithin fort – Sowie zu verfassungsrechtlichen Maßgaben an die Regelung des Inkrafttretens von Gesetzen
Nichtannahmebeschluss: Wegen Verfristung und fehlender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Gerichtssaal aufgrund sitzungspolizeilicher Anordnung
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Asylverfahren aufgrund Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zur Sklaverei im Herkunftsstaat der Asylsuchenden – Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch überhöhte Anforderungen an den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs 3 Nr 3 AsylG iVm § 138 Nr 3 VwGO) im Berufungszulassungsverfahren – Gegenstandswertfestsetzung
Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere Inhaberin berührt zwingend das Bestehen der ursprünglich erteilten Dauereinzugsermächtigung – nach dem Inhaberwechsel und dem Übergang der Markenrechte auf einen Dritten kann von der Dauereinzugsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden – die Dauereinzugsermächtigung eignet sich nicht als Grundlage für die Überführung derselben in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat mit dem Verwendungszweck der Verlängerung der Marke – Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – keine Ersatz der Verfahrens- und Beschwerdekosten
Markenbeschwerdeverfahren – Antrag auf Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – die Übertragung der Markenrechte auf eine andere Inhaberin berührt zwingend das Bestehen der ursprünglich erteilten Dauereinzugsermächtigung – nach dem Inhaberwechsel und dem Übergang der Markenrechte auf einen Dritten kann von der Dauereinzugsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden – die Dauereinzugsermächtigung eignet sich nicht als Grundlage für die Überführung derselben in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat mit dem Verwendungszweck der Verlängerung der Marke – Rückzahlung der Verlängerungsgebühr – keine Ersatz der Verfahrens- und Beschwerdekosten