Stattgebender Kammerbeschluss: Über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs darf bei vertretbarer Anspruchsbezifferung nicht im PKH-Verfahren „durchentschieden“ werden – hier: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung unter erschwerenden Umständen – Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt die Möglichkeit, zu neuem Parteivorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, falls das Gericht auf eine begründete Anhörungsrüge hin das Verfahren fortführt und jenes Parteivorbringen bei einer neuen Sachentscheidung berücksichtigen will – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)