Markenbeschwerdeverfahren – „job physio (Wort-Bild-Marke)/physio.de“ – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Verfahrensbevollmächtigter weist Geschäftsführer der Widersprechenden auf die Höhe der Beschwerdegebühr, die Zahlungsfrist und die Kontodaten hin – keine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Rückfrage beim Anwalt erforderlich – zur Fristenkontrolle und zur Überwachung der Zahlung durch den Anwalt – Verschulden – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Verfahren zur Untersuchung einer Probe und konfokales Scan-Mikroskop“ – zur erfinderischen Tätigkeit –besondere Abtastung beliebiger Bildbereiche mit einem Scan-Mikroskop – keine Vorwegnahme durch wird nicht von einer bekannten „zufälligen“ Abtastung bei einer bestimmten Anordnung ausgewählter Bildbereiche vorweggenommen
Markenbeschwerdeverfahren – „IXI (Wort-Bild-Marke)/Schuh mit X-förmiger Gestaltung (Unionsbildmarke)“ – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim EuGH gegen die Widerspruchsmarke anhängigen europäischen Verfallsverfahren
Markenbeschwerdeverfahren – „X (Wort-Bild-Marke)/Schuh mit X-förmiger Gestaltung (Unionsbildmarke)“ – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim EuGH gegen die Widerspruchsmarke anhängigen europäischen Verfallsverfahren
Markenbeschwerdeverfahren – „XI (Wort-Bild-Marke)/Schuh mit X-förmiger Gestaltung (Unionsbildmarke)“ – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim EuGH gegen die Widerspruchsmarke anhängigen europäischen Verfallsverfahren
Markenbeschwerdeverfahren – „IX (Wort-Bild-Marke)/Schuh mit X-förmiger Gestaltung (Unionsbildmarke)“ – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim EuGH gegen die Widerspruchsmarke anhängigen europäischen Verfallsverfahren
Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswerts – zur Verbindung von Verfahren – zur Höhe der erstattungsfähigen Verfahrenskosten bei einem sich aus dem addierten Wert der Einzelverfahren ergebenden Gegenstandswert