Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Widerruf der Beschwerderücknahme“ – Beschwerderücknahme und deren Widerruf werden im genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) ihrer Vornahme wirksam – Eingangszeitpunkt beim BPatG – Darlegungs- und Beweislast des Beschwerdeführers; ; ; BR-01-02-02-02; Zugang; ; ; ; ; ; ;
Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit umstritten und daher zweifelhaft ist – hier: Unterlassen einer Beschwerde gegen gem § 58 Abs 1 FamFG nicht anfechtbaren Beweisbeschluss im Umgangsverfahren gem § 1686a BGB führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde