Markenbeschwerdeverfahren – „FITNESS FIRST“ – fehlende Unterscheidungskraft – teilweise Zurückverweisung an das DPMA zur Prüfung des Vorbringens zur Verkehrsdurchsetzung
Nichtannahmebeschluss: Nichtvorlage an den EuGH begründet keinen grundrechtlichen Nachteil, wenn keine Aussicht auf Klärung der unionsrechtlichen Frage im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 Abs 3 AEUV) besteht